EU-weit Stellen ausschreiben und Bewerber finden!


Für die Zeit ab 01.05. 2011 hat der Gesetzgeber für bestimmte Gruppen von EU-Arbeitnehmern in Deutschland und Österreich die Regelungen verändert.


U. a. Bürger aus Ungarn und der Slowakei sind nun berechtigt, unter den gleichen Bedingungen in Deutschland oder Österreich einer Arbeit nachzugehen, wie der einheimische Arbeitnehmer.

 

Gleichzeitig ist der Gesetzgeber bestrebt, Mindestlöhne durchzusetzen, um Chancengleichheit für die hiesigen Bürger zu gewährleisten. Trotz dieser Entwicklung sind offene Stellen in vielen Fällen nicht leicht zu besetzen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein:

 

  • das Unternehmen oder die Branche weist insgesamt eine hohe Arbeitnehmerfluktuation auf
  • das Unternehmen ist an wechselnden Standorten tätig
  • die Auftragslage ist starken Schwankungen unterworfen
  • trotz Mindestlohn erscheinen offene Stellen einheimischen Arbeitssuchenden ggf. nicht attraktiv genug
  • aus ungeklärten Gründen sind einheimische Bewerber u.U. nicht ausreichend leistungsfähig oder motiviert für die Stelle
  • oder es sind andere Beweggründe wie verschiedene Erfahrungen mit Arbeitnehmern oder besondere Anforderungen an jene, die Sie zu der Entscheidung bewogen haben, sich über unsere Leistungen zu informieren 

 

 

Statistiken machen deutlich, dass trotz Mindestlöhnen und Zumutbarkeitskonsens offene Stellen bis zu mehreren Monaten lang unbesetzt bleiben.

 

Eine Benachteiligung einheimischer Arbeitssuchender ist demnach nicht zu erkennen, auch da unsere Kooperationspartner und wir bei der Vermittlung von EU-Personal ebenso an die gesetzlichen Regelungen gebunden sind wie unsere Mitbewerber und andere Akteure der Branche.

 

Zudem wären Arbeitgeber und Arbeitsmarktdienstleister sicherlich auch ohne unser Vermittlungs- und Kooperationsangebot mit der Folgezeit immer stärker an Personal und Fachkräften aus anderen EU-Ländern interessiert.

 

Weitere rechtliche Grundlagen unserer Aktivitäten bilden unsere AGB, unsere im automatisierten Verfahren  abgeforderten Zustimmungserklärungen, Kooperationsverträge und schriftlich mögliche Zusatzvereinbarungen über Zusatzaufträge und Sonderleistungen.

 

Wir bitten um Verständnis für diese umfassende und differenzierte Ausgestaltung der Bedingungen unserer Vermittlungskooperationen. Die Inhalte unserer Grundsätze, unserer AGB, eingeforderte Zusatzerklärungen und Kooperationsrahmenverträge wurden allesamt bereits einer anwaltlichen Prüfung unterzogen. 

 

Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass EU-Personaldaten GbR sich ungerechtfertigte Spielräume oder Vorteile vor (erneuten), während oder nach Vermittlungskooperationen verschafft. 

 

Alle in unserem Geschäftsablauf einzuhaltenden Bedingungen und Erklärungen dienen ausschließlich der Sicherung der Qualität der Leistungen und des Ansehens von EU-Personaldaten GbR. 

Im Grunde genommen gehen wir natürlich davon aus, dass die an einer Kooperation mit oder über unser Unternehmen beteiligten Personen und Firmen vor allem das Wohl der Bewerber im Sinn haben und diesen für jene geeignete Stellen zu akzeptablen Konditionen vermitteln möchten. Dennoch können einzelne Abweichungen von dem was anständiger, transparenter und seriöser Geschäftsverkehr gebieten in der Branche nicht wegdiskutiert werden. 

 

Aus diesem Grunde heben wir unseren Standpunkt zu Interessenkonflikten von Arbeitsmarktdienstleistern gegenüber Arbeitssuchenden und zu ungerechtfertigter Benachteiligung von Arbeitssuchenden bereits an dieser Stelle hervor.