unsere AGB für Firmen und Kooperationspartner
Bedingungen, Preise und Leistungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber veröffentlichen zunächst unverbindlich eine offene Stelle über ein online-Formular bei EU-Personaldaten GbR. Sie bestätigen, ausdrücklich dass es sich tatsächlich um eine offene Stelle im jeweiligen Betrieb handelt und ein Vermittlungsauftrag eines Arbeitnehmers durch EU-Personaldaten GbR in den jeweiligen Betrieb gegeben wird
Der Vermittlungsauftrag muss nicht exklusiv an EU-Personaldaten GbR gegeben werden.
Der Vermittlungsauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet sobald für die Stelle durch eine Vermittlung eines Arbeitnehmers von EU-Personaldaten GbR durch den Arbeitgeber selbst oder durch die Vermittlungsarbeit eines anderen Dienstleisters besetzt werden konnte oder aus anderen Gründen nicht mehr besetzt werden soll. Sollte EU-Personaldaten GbR nicht selbst der erfolgreiche Vermittler sein wird das Ende des Vermittlungsauftrages durch den Arbeitgeber EU-Personaldaten GbR bekannt gegeben.
Die Kosten der erfolgreichen Vermittlung trägt bei einer Vermittlung eines Bewerbers von EU-Personaldaten ausschließlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, diese Kosten selbst zu tragen und nicht dem vermittelten Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen.
Sollte keine erfolgreiche Vermittlung eines der von EU-Personaldaten GbR vorgeschlagenen oder recherchierten Bewerber zustande kommen werden keine Kosten fällig.
Bei Umgehung von EU-Personaldaten GbR durch den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten der zutreffenden Vermittlungsgebühr verpflichtet. Weitere Einzelheiten der Regelungen zur Umgehung sind in den AGB geregelt.
Erfolgreich ist eine Vermittlung sobald der Arbeitnehmer erfolgreich in den Beschäftigungsstand eingetreten ist. Die Kosten für die Vermittlung (Vermittlungsprovision) eines Arbeitnehmers in eine Beschäftigung gegliedern sich wie folgt: für die Vermittlung
eines Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis auf 400 EUR Basis: 250 EUR
eines Arbeitnehmers in ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis: 250 EUR
(max 50 Arbeitstage irregulär pro Jahr bzw max 2 Monate zusammenhängend)
eines Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Gleitzone 500 EUR
(mtl. Bruttogehalt von 400,01 EUR bis 800 EUR)
eines Arbeitnehmers mit Fachqualifikationen, ohne Studienabschluss 1500 EUR
(ohne medizinischen Bereich)
eines Arbeitnehmers mit Fachqualifikationen ohne Studienabschluss 2500 EUR
(im medizinischem Bereich)
eines Arbeitnehmers mit Fachqualifikationen und Studienabschluss 4500 EUR
(ohne medizinischen Bereich (Berufseinsteiger)
eines Arbeitnehmers mit Fachqualifikationen und Studienabschluss 7500 EUR
(im medizinischen Bereich, mit unter 3 jähriger Berufserfahrung)
eines Arbeitnehmers mit Fachqualifikationen und Studienabschluss 12500 EUR
(im medizinischen Bereich, mit über 3 jähriger Berufserfahrung)
Bedingungen, Preise und Leistungen für Arbeitsmarktdienstleister
Dienstleister veröffentlichen zunächst unverbindlich eine offene Stelle über ein online-Formular bei EU-Personaldaten GbR. Sie bestätigen, ausdrücklich dass es sich tatsächlich um eine offene Stelle handelt und das eine Vermittlungskooperation für die Vermittlung eines Arbeitnehmers mit Hilfe von EU-Personaldaten GbR in den jeweiligen Betrieb geschlossen wird.
Die Vermittlungskooperation muss nicht exklusiv nur mit EU-Personaldaten GbR eingegangen werden.
Es gibt verschiedene Arten möglicher Vermittlungskooperation mit EU-Personaldaten GbR.
In wesentlichen Punkten stimmen alle Arten der Vermittlungskooperation in den Bedingungen überein. Dies betrifft folgende Punkte:
- Grundlage für Vermittlungskooperationen ist ein Kooperationsrahmenvertrag (Kooperationsvertrag) zwischen EU-Personaldaten GbR und dem jeweils an der Vermittlung beteiligten Unternehmen. Der Kooperationsvertrag bindet den Kooperationspartner nicht exklusiv an EU-Personaldaten GbR, d.h. er kann auch weiterhin mit anderen Branchendienstleistern zusammenarbeiten, ohne dies in irgendeiner Form EU-Personaldaten GbR mitteilen zu müssen.
- Kooperationsverträge gelten für eine unbegrenzte Zahl an Stellenausschreibungen oder Bewerberprofileingaben, die der Kooperationspartner unter Nutzung des Systems von EU-Personaldaten GbR abgibt. Der Kooperationspartner kann im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit von den Recherche-, Verwaltungs, und Übermittlungsdiensten sowie von Lebenslaufübersetzungen profitieren.
- Kooperationsverträge sind jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist kündbar und für die Erstellung eines Kooperationsvertrages bzw. für das bloße Bestehen einer Kooperation oder für die Nutzung des Systems von EU-Personaldaten GbR werden keine laufenden Kosten fällig.
- ein erfolgreicher Bewerber aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR – dies gilt nicht für Bewerber, die einen Arbeitsvermittlungsvertrag mit einem Kooperationspartner von EU-Personaldaten GbR haben - trägt keinerlei Vermittlungsgebühren aus eigener Tasche. Nur insofern der erfolgreiche Bewerber aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR einen gültigen Vermittlungsgutschein besitzt gilt dies – bis zur Höhe des Betrages des Vermittlungsgutscheines – nicht. In diesem Fall werden die Ansprüche aus dem Vermittlungsgutschein zwischen den Kooperationspartnern je zur Hälfte geteilt. Die Regelungen über den Übergang einer Forderung bis zur Höhe des Vermittlungsgutscheines auf den vermittelten Arbeitnehmer wegen einem evtl. vorzeitigen Ausscheiden aufgrund schuldhaften Verhaltens dessen nach Antritt der ihm vermittelten Beschäftigung gelten für die Erhaltung des Anspruches von vollständigen oder anteiligen Provisionsansprüchen von EU-Personaldaten GbR gegenüber den Kooperationspartnern entsprechend.
- kommt ein Bewerber aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR für eine erfolgreiche Vermittlung in Betracht, so ist durch den Kooperationspartner die zu zahlende Vermittlungsprovision die der Arbeitgeber ihm im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Arbeitnehmers schuldet offen zu legen. Die Provision, die der Arbeitgeber dem Kooperationspartner schuldet, wird im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Bewerbers aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR bis maximal zur Höhe der entsprechenden Vermittlungsprovision laut den AGB von EU-Personaldaten GbR je zur Hälfte zwischen dem Kooperationspartner und EU-Personaldaten GbR geteilt
- kommt eine Vermittlung auf Grundlage einer durch EU-Personaldaten GbR initiierte Kooperation zwischen zwei Kooperationspartnern von EU-Personaldaten GbR zustande, sind durch die beteiligten Kooperationspartner EU-Personaldaten GbR gegenüber sämtliche sich aus dieser Vermittlung ergebenden Provisionsansprüche gegenüber dem vermittelten Bewerber bzw. Klienten und dem Arbeitgeber offen zu legen. An allen Provisionsansprüchen seiner Kooperationspartner ist EU-Personaldaten GbR mit 20 % beteiligt.
- in Fällen, in denen von Kooperationspartnern nach einer erfolgreichen Vermittlung keine Provisionsvereinbarung mit deren von der erfolgreichen Stellenvermittlung betroffenen Vertragspartnern - innerhalb von 14 Tagen - offen gelegt wird oder offen gelegt werden kann, gelten bei erfolgreicher Vermittlung die Provisionsregelungen von EU-Personaldaten GbR gegen den oder die an der Vermittlung beteiligten Kooperationspartner in voller Höhe
- zwischen Bewerbern aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR und Vermittlungskooperationspartnern entstehen mit Ausnahme der Erfüllung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des eingegangenen Arbeitsverhältnisses in das der betreffende Bewerber vermittelt wurde keine weiteren Verpflichtungen. Die Kooperationspartner oder ggf. abweichende Arbeitgeber verpflichten sich, mit Bewerbern aus der Datenbank von EU-Personaldaten GbR unmittelbar keine weiteren Vereinbarungen, insbesondere keine Vereinbarungen die der Refinanzierung der Vermittlungskosten dienen oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie dazu dienen sollen, zu treffen. Hierzu wird auf die Regelungen zur Umgehung von EU-Personaldaten GbR und zur Vermeidung unangemessener Benachteiligung der Bewerber von EU-Personaldaten GbR verwiesen.
- Sollte sich im Laufe einer Vermittlung oder im Nachhinein nachweislich herausstellen, dass unzutreffende Zusagen durch Kooperationspartner, Arbeitgeber oder beteiligte Dritte gegenüber einem Bewerber von EU-Personaldaten oder gegenüber einem Bewerber/Klienten eines Kooperatiospartners gemacht wurden, so haftet der Kooperationspartner oder Arbeitgeber gegenüber dem betroffenen Bewerber, der die unzutreffenden Zusagen gemacht hat oder die Möglichkeit hatte sich von Ihrer Unrichtigkeit zu Überzeugen oder nach Würdigung aller Umstände damit hätte rechnen müssen, dass es sich um unzutreffende Zusagen handelt sofern dieser den oder die erlittenen Nachteile in finanzieller Form glaubhaft machen kann vollständig für die damit in Verbindung stehenden Auslagen des Bewerbers zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 50 % aller damit im Zusammenhang stehenden und vom Bewerber nachgewiesenen Kosten. Sofern der Bewerber aufgrund sprachlicher oder organisatorischer Hindernisse EU-Personaldaten GbR den erfolgreichen Nachweis über gemachte unzutreffende Zusagen im Interesse des Bewerbers führen muss und/oder mit der Abwicklung der damit verbundenen Ansprüche beauftragt wird, so erweitert sich die Haftung auf diese Kosten des Verfahrens (insofern der Nachweis schuldhaft gemachter, unzutreffender Zusagen erfolgreich ist - sofern nötig inkl. Zuziehung eines sprachlichen und rechtlichen Beistandes)
- EU-Personaldaten GbR ist nicht berechtigt, nachdem EU-Personaldaten im Rahmen einer Kooperation Kenntnis von Arbeitgeberklienten oder Vermittlungsklienten bzw. Bewerbern des Kooperationspartners erhalten hat, diese während einer bestehenden Kooperation direkt zu kontaktieren oder Exklusivverträge mit diesen abzuschließen. Dieses Umgehungsverbot wirk nach der Kündigung einer Kooperation für 6 Monate nachdem die Kooperation wirksam beendet wurde nach.
Wir bitten um Verständnis für diese umfassende und differenzierte Ausgestaltung der Bedingungen unserer Vermittlungskooperationen. Die Inhalte unserer Grundsätze, AGB, Zusatzerklärungen und Vermittlungskooperationen wurden allesamt anwaltlich geprüft.
Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass EU-Personaldaten GbR sich ungerechtfertigte Spielräume oder Vorteile vor (erneuten), während oder nach Vermittlungskooperationen verschaffen möchte. Alle in unserem Geschäftsablauf einzuhaltenden Bedingungen und Erklärungen dienen ausschließlich der Sicherung der Qualität der Leistungen und des Ansehens von EU-Personaldaten GbR.
Im Grunde genommen gehen wir natürlich davon aus, dass die an einer Kooperation mit oder über EU-Personaldaten Beteiligten Personen und Unternehmen vor allem das Wohl der Bewerber im Sinn haben und diesen für sie geeignete Stellen zu akzeptablen Konditionen vermitteln möchten.
Es gibt allerdings beim Charakter der zu vermittelnden Stellen und dahingehend im Ablauf der Vermittlungen einige Unterschiede zu würdigen, was eine Untergliederung der Vermittlungskooperationen nötig macht. Unterschieden werden folgende Vermittlungsarten:
es handelt sich um eine Vermittlung in eine befristete Stelle (*)
es handelt sich um eine Vermittlung zu einem Arbeitgeber in der Zeitarbeitsbranche (*)
* dies gilt auch für eine von Dritten beabsichtigte Vermittlung in derartige Beschäftigunen
es handelt sich um eine Vermittlung in einen Fachberuf mit medizinischer Berührung
es handelt sich um eine Vermittlung in eine Stelle ohne eine der genannten Besonderheiten
Arbeitgeber die befristete Stellen bei EU-Personaldaten GbR ausschreiben möchten oder die der Zeitarbeitsbranche bzw. Branche der Personaldienstleister angehören erklären sich bereit die wesentlichen Dokumente (Auszug aus dem Tarifvertrag und individuelle Vorausfertigung des Arbeitsvertrages ohne ansehen der Person), auf deren Grundlage Verträge mit den Arbeitnehmer geschlossen werden sollen EU-Personaldaten GbR vorab für die Einsichtnahme durch Interessenten für die jeweilige Stelle zur Verfügung zu stellen. Erst wenn diese Dokumente vorliegen kann EU-Personaldaten GbR nach bestem Wissen und Gewissen Bewerber für derartige Stellen vorschlagen und für Bewerber in dem Zusammenhang auf deren Wunsch ggf. Beratung anhand vorliegender Tatsachen anbieten. (Unsere Beratungen stellen keine Rechtsberatungen dar).
Auch für Arbeitgeber sowie für Personaldienstleister bzw. Zeitarbeitsfirmen die bei EU- Personaldaten GbR befristete Stellen ausschreiben ausschreiben gelten die Bedingungen der Vermittlungskooperation entsprechend.