Grundsätze und weitere Schritte für Dienstleister
Unsere Partner sind so vielfältig wie die Leute, die Sie wohlmöglich selbst au Ihrem Umfeld kennen wenn es um Kooperationen geht.
Daher müssen wir einige Dinge vorab grundsätzlich klären, um die Qualität unserer Leistungen zu sichern.
Bitte haben Sie Verständnis für unsere Prinzipien! Da es um die Arbeit mit Menschen geht, wenden wir verschiedene Grundsätze an um Missverständnisse und schlechte Erfahrungen möglichst gleich im Vorfeld zu vermeiden zu können.
Die Anforderungen, die Bewerber an Ihren zukünftigen Arbeitsplatz stellen sind unseren übermittelten Daten eindeutig zu entnehmen. Die Bewerber nehmen große finanzielle Aufwendungen und Mühen in Kauf. Die Bewerber organisieren längere Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und das lernen einer neuen Sprache neben Ihrer bisherigen Tätigkeit.
Wir bitten Sie, diesem Engagement größtmöglichen Respekt entgegen zu bringen indem Sie die Bedingungen, die die Bewerber an einen neuen Arbeitsplatz stellen genau prüfen. Sollte sich herausstellen, dass Anforderungen an die Stelle, die Sie dem Bewerber anbieten wollen nicht eingehalten werden oder nicht zutreffen, sind Sie verpflichtet, den Bewerber vorab über unstimmige Details zu unterrichten und klare Vorvereinbarungen zu treffen.
Sollte sich später nachweislich herausstellen, dass unzutreffende Zusagen gemacht wurden, so haften Sie vollständig für die damit in Verbindung stehenden Auslagen des Bewerbers zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 50 % aller damit im Zusammenhang stehenden und vom Bewerber nachgewiesenen Kosten. Sie sind als Arbeitgeber oder Dienstleister natürlich nicht verantwortlich wenn ein Bewerber sich nach einem Vorstellungsgespräch als nicht geeignet erweist.
Sie sind aber ausdrücklich nicht berechtigt, Bewerber von EU-Personaldaten GbR in Ihre Auswahl einzubeziehen, die Bedingungen an eine mögliche Anstellung geknüpft haben die sie von vornherein nicht zu erfüllen beabsichtigen. Ausnahmen sind in Einzelfällen jedoch möglich, bedürfen aber der detaillierten fernschriftlichen oder fernmündlichen Vorverhandlung direkt mit dem Bewerber.
Der Bewerber muss ggf. vorab Kenntnis von zu seinem Stellensuchprofil erheblich abweichenden Tatsachen bei der in Rede stehenden zu vergebenden Arbeitsstelle erhalten.
War Ihm diese Kenntnisnahme verwehrt, so entstehen rechtliche Ansprüche des Bewerbers gegen den Arbeitgeber oder Dienstleister der die Stelle ausgeschrieben hat oder dem gegenüber, der Bewerberdaten angefordert hat und Kenntnisse über zum Bewerberprofil unzutreffende Stellendetails hatte oder damit hätte rechnen müssen, dass Bewerber durch sein Handeln oder Handeln im Auftrag Dritter erheblich benachteiligt werden oder werden sollen.
Die Grundlage für diesen Anspruch können die Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben über mangelnde Sorgfalt bis hin zu arglistiger Täuschung sein. Unabhängig davon, welcher Grund vorliegt, der zu erheblichen Nachteilen des Bewerbers hätte führen können oder geführt hat, behalten wir uns eigne rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber oder Dienstleister vor, sollte es zu derartigen Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverletzungen kommen.
Im Grunde genommen gehen wir natürlich davon aus, dass die an einer Kooperation mit oder über unser Unternehmen beteiligten Personen und Firmen vor allem das Wohl der Bewerber im Sinn haben und diesen für jene geeignete Stellen zu akzeptablen Konditionen vermitteln möchten. Dennoch können einzelne Abweichungen von dem was anständiger, transparenter und seriöser Geschäftsverkehr gebieten in der Branche nicht wegdiskutiert werden.
Aus diesem Grunde heben wir unseren Standpunkt zu Interessenkonflikten von Arbeitsmarktdienstleistern gegenüber Arbeitssuchenden und zu ungerechtfertigter Benachteiligung von Arbeitssuchenden bereits an dieser Stelle hervor.
Die Konsequenzen für aus unlauterem Geschäftsgebaren resultierende Ansprüche seitens der EU-Personaldaten GbR können von fristloser Kündigung der Zusammenarbeit über damit einhergehende Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn und/oder Rufschädigung bis hin zur Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb im wohlverstandenem Interesse anderer Kooperationspartner von EU-Personaldaten GbR reichen.